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Besondere Bestimmungen 2024

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Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen zum Download: Besondere Bestimmungen 2024

Stand 01.01.2024

Inhaltsübersicht:

  • 1 Geltungsbereich (§1 LPO)…………………………………………………………………….. 1
  • 2 Veranstaltungen (§§2,3,7,10 LPO) ……………………………………………………….. 1
  • 3 Stammmitgliedschaftswechsel (§18 LPO)……………………………………………… 2
  • 4 Ausschreibung, Teilnahmebeschränkung (§§23,65,66,202 LPO) ……………. 2
  • 5 Genehmigung und Gültigkeit der Ausschreibung (§30 LPO)…………………… 2
  • 6 Rücklastschriften (§26 LPO)………………………………………………………………… 3
  • 7 Zeiteinteilung (§§23,43.44 LPO) ………………………………………………………….. 4
  • 8 Richter, Parcourschefs, Assistenten und Tierarzt (§§ 40, 41, 56 LPO) ……… 4
  • 9 Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz (§56 LPO)…………………………………….. 5
  • 10 Verfassungsprüfung, Medikations- und Pferdekontrollen (§67 LPO)………. 5
  • 11 Dressurprüfungen ( § 400ff LPO)………………………………………………………… 6
  • 12 Abzeichen Reiten, Westernreiten, Fahren, Longieren, Voltigieren………….. 6
  • 13 Voltigieren ……………………………………………………………………………………….. 6
  • 14 Verstöße, Arten der Ordnungsmaßnahmen (§§ 920/921 LPO)………………. 7
  • 15 Gebührenordnung…………………………………………………………………………….. 7
  • 16 Veröffentlichungen…………………………………………………………………………… 8
  • 17 Inkrafttreten ……………………………………………………………………………………. 8

Anlage 1 Ehrenliste………………………………………………………………………………..            9

Anlage 2 Ordnungsmaßnahmenkatalog der LK Saar ………………………………………   10

Anlage 3 Gebührenordnung der LK Saar  ……………………………………………………..  11-13

§ 1 Geltungsbereich (§ 1 LPO)

Die Besonderen Bestimmungen der Landeskommission Saar für Pferdeleistungsprüfungen im Saarland – LK Saar – gelten in Verbindung mit der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung für alle Leistungsprüfungen (LP), Wettbewerbe und Pferdeleistungsschauen (PLS) im Saarland;

§ 2 Veranstaltungen (§§ 2, 3, 7, 10 LPO)

  1. Veranstalter von PLS müssen gemäß § 7 LPO von der LK Saar anerkannt sein.
  2. Sämtliche Veranstaltungstermine sind genehmigungspflichtig und schriftlich bei der LK Saar zu beantragen. Die Koordinierung und Entscheidung über die Vergabe von Turnieren obliegt der LK Saar.

Als Veranstaltungen gelten auch Breitensportveranstaltungen gemäß WBO und Sonderprüfungen zur Abnahme von Reitabzeichen und/oder Reitpässen. Vereinsinterne Veranstaltungen bzw Reitertage mit Vereinsmitgliedern sowie 3 Nachbarvereine oder 20 Reiter auf persönliche Einladung bedürfen keiner Anmeldung.

  1. Terminänderungen nach der Veröffentlichung der offiziellen Terminliste sind nur mit Zustimmung der LK Saar sowie evtl. betroffener Vereine möglich und gebührenpflichtig.
  2. Die Genehmigung zu einer Veranstaltung kann nur erteilt werden, wenn der Veranstalter allen Verpflichtungen gegenüber der LK Saar und dem Pferdesportverband Saar nachgekommen ist.
  3. Absagen ohne ausreichende Begründung werden mit Ordnungsmaßnahmen belegt. Als Begründung werden Krankheit im Stall oder witterungsbedingte Unbereitbarkeit der Reitplätze anerkannt.

§ 3 Stammmitgliedschaftswechsel (§ 18 LPO)

  1. Ein Wechsel der Stammmitgliedschaft zum Jahresende ist ohne weiteres möglich. Die Jahresturnierlizenz wird ohne Nachprüfung für den neuen Verein ausgestellt.
  2. Für die Teilnahme an Vereins-/Mannschaftskämpfen, Landes- oder Mannschaftsmeisterschaften gilt bei Wechsel der Stammmitgliedschaft grundsätzlich ein Startverbot von drei Monaten ab Gültigkeit der neuen Stammmitgliedschaft.
  3. Stammmitgliedschaft Voltigierer: Ein Voltigierer kann als Gruppenvoltigierer für einen Verein und als Einzelvoltigierer für einen anderen Verein starten. Doppelvoltigierer können Stammmitglieder verschiedener Vereine sein.

§ 4 Ausschreibung, Teilnahmebeschränkung (§§ 23, 65, 66, 202 LPO)

  1. Reiter der Leistungsklasse 1 aus Rheinland-Pfalz, Luxemburg und dem Saarland sind in Prüfungen, die für Reiter der Leistungsklasse 2 ausgeschrieben sind, ausgenommen Prüfungen der Klasse A, startberechtigt. In Klasse L jedoch nur mit Pferden, die bis zum Nennungsschluss noch nicht in Prüfungen der Klasse L und/oder höher platziert waren. Reiter der Leistungsklasse 2 sind in Prüfungen der Klasse A mit bis zum Nennungsschluss unplatzierten Pferden und in Prüfungen der Klasse L und M* mit bis zum Nennungsschluss in Klasse L sieglosen und in höheren Klassen unplatzierten Pferden zugelassen, sofern die Startberechtigung für LK 3 ohne weitere Handicaps gegeben ist.
  2. Bei Dressurpferde-, Springpferde- und Geländepferdeprüfungen der Klasse A sowie bei Stilgeländeritten der Klasse E kann der Veranstalter in Verbindung mit dem amtierenden Richter neben der Besichtigung zu Fuß die Besichtigung des Parcours mit dem in dieser Prüfung startenden Pferd im Schritt zulassen. Hierfür können die Pferde geführt oder geritten werden.
  3. Sofern die Ausschreibung den Teilnehmerkreis für Prüfungen ab M** in Dressur/Springen auf das Saarland begrenzt, sind Reiter mit Stammmitgliedschaft aus Rheinland-Pfalz und Luxemburg ebenfalls startberechtigt. (Ausnahme bei Saarlandmeisterschaften und Mannschaftsmeisterschaften)
  4. Sofern eine reduzierte Geldpreisauszahlung gemäß § 25 erfolgen soll, so ist ein entsprechender Hinweis für die Teilnehmer in der Ausschreibung unmissverständlich (möglichst bei jeder betroffenen Prüfung) aufzunehmen.

§ 5 Genehmigung und Gültigkeit der Ausschreibung (§ 30 LPO)

  1. Ausschreibungen für PLS sind spätestens 16 Wochen vor dem Turniertermin der LK Saar per Email zuzuleiten. Ausschreibungen für WBO Veranstaltungen sind 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin der LK Saar per Email zuzuleiten. (Fristen siehe Homepage PSV Saar)
  2. Mit der Einreichung der Ausschreibung erklärt der Veranstalter seine verbindliche Teilnahme an dem FN-Nennungssystem online. Er ermächtigt die FN insoweit zur Entgegennahme der Nennungen und zur Einziehung der Einsätze und Nenngelder sowie sonstiger Teilnahmegebühren im Namen und auf Rechnung des Veranstalters.
  3. Ausschreibungen haben erst Gültigkeit nach deren Genehmigung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Versendung oder Bekanntgabe von Ausschreibungen durch den Veranstalter darf erst nach Genehmigung erfolgen. Gültig ist jeweils die in dem Onlineportal -NEON veröffentlichte Ausschreibung sowie die dort bekanntgemachten Änderungen.
  4. Mit der Ausschreibung ist der Veranstalter verpflichteten die Angaben gemäß § 23 LPO, insbesondere auch die Angabe zu Anwesenheit, Abwesenheit oder Rufbereitschaft eines Tierarztes oder Hufschmieds bekannt zu geben.
  5. Für jeden Startplatz ist eine LK-Abgabe in Höhe von 1,00 Euro zu entrichten.
  6. Die generelle Aufhebung von Handicaps für Vereinsmitglieder ist nicht gestattet.
  7. Dem Veranstalter wird empfohlen, in seiner Ausschreibung aufzunehmen: „Die Haftung des Veranstalters, seiner Organe und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftung besteht jedoch soweit für den Schaden Versicherungsschutz über die Sportversicherung beim Landessportverband für das Saarland besteht. Die Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden oder für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), bleibt unberührt.“
  8. In Ergänzung von § 504 3. LPO können Richter in Abstimmung mit dem Parcourschef auch während einer PLS das Tempo von Spring- und Springpferdeprüfungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf 300, 325, 350, 375 oder 400 m/Min festlegen.
  9. Der Veranstalter einer PLS mit S*** ist verpflichtet, einen zu springenden offenen Wassergraben bereitzuhalten. Der Einsatz obliegt dem Parcourschef.

§ 6 Rücklastschriften (§ 26 LPO)

Bei Nichtzahlung von Nenn-, Start-, oder Stallgeld sowie sonstiger Einsätze gelten folgende Regelungen:

  1. Bei erstmaliger Rücklastschrift Nennung-Online in einem Kalenderjahr erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Gebühren zuzüglich einer Mahnpauschale von 25.-€.
  2. Sofern ein Teilnehmer daraufhin oder zum zweiten Mal die Gebühr nicht zahlt, wird eine Geldbuße in Höhe von 75,-€ fällig, mit der Aufforderungen die Außenstände zu bezahlen.
  3. Bei dreimaliger Neon Rücklastschrift innerhalb eines Kalenderjahres oder Nichtzahlung der Geldbuße gemäß Ziffer 2 ergeht eine Ordnungsmaßnahme in Form eines zeitlichen Ausschlusses von der Teilnahme an sämtlichen BV/PLS (Sperre) von nicht unter einem Monat und es wird zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von 250,-€ fällig.

§ 7 Zeiteinteilung (§§ 23, 43, 44 LPO)

  1. Während einer PLS dürfen die Prüfungen nicht vor 08:00 Uhr beginnen. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der LK Saar zulässig.
  2. Der Veranstalter kann von der endgültigen Zeiteinteilung (§ 43.1 LPO) auch mehr als eine halbe Stunde abweichen, wenn die Erklärung der Startbereitschaft aller Prüfungen für den betroffenen Tag spätestens 19 Uhr am Vortag erfolgen muss und die geänderte Zeiteinteilung für den Folgetag bis spätestens 20 Uhr des Vortages den Teilnehmer zugeschickt oder über eine den Teilnehmern bekannte Online Plattform eingesehen werden kann. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass zu große Lücken im Ablauf der Veranstaltung wegen geringer Startbereitschaft entstehen.

§ 8 Richter, Parcourschefs, Assistenten und Tierarzt (§§ 40, 41, 56 LPO)

  1. Bei allen PLS ist wenigstens 1 qualifizierter Richter aus dem Saarland einzusetzen, der dann die Aufgaben des LK-Beauftragten übernimmt.
  2. Für jede PLS sind genügend Richter zu bestellen. Ausreichend ist die Zahl nur, wenn dem einzelnen Richter nach dem Zeitplan genügend einsatzfreie Erholungszeit zur Verfügung steht. Die geplante Einsatzzeit der Richter gemäß Zeitplan darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Einsatzzeit von 10 Stunden ist nur in begründeten Einzelfällen und nur nach Rücksprache mit der LK bzw. des LK-Vertreters zulässig. Die Mindestzahl beträgt grundsätzlich 4 Richter bzw. 3 Richter und einem Steward je Veranstaltung. Werden auf einer Veranstaltung parallel Dressur- und Springprüfungen durchgeführt, beträgt die Mindestzahl grundsätzlich 6 Richter bzw. 5 Richter und einem Steward. Veranstaltungen mit Prüfungen bis max. A** können ausnahmeweise mit nur 3 Richtern durchgeführt werden, wenn der Umfang der Nennungen und der Zeitplan genügend Spielraum bieten, damit die Richter die Möglichkeit haben den Aufgaben gemäß der LPO (u.a. Pferdekontrollen, Pferdepasskontrollen oder Medikationskontrollen) durchzuführen.
  3. Aus dem Kreis dieser Richter bestimmt die LK Saar ihren Beauftragten. Damit der LK-Beauftragte seinen Aufgaben nachkommen kann, ist ihm genügend Freiraum bei der Richtereinteilung zu gewähren.
  4. Im Bereich Basis- und Aufbauprüfungen müssen grundsätzlich 2 Richter mit der entsprechenden Qualifikation eingesetzt werden. Werden Stewards für den Vorbereitungsplatz eingesetzt (bis Kl. M*) so sind auch diese namentlich mit dem Zusatz (Steward) in der Zeiteinteilung anzugeben.
  5. Bei PLS mit Springprüfungen der Klasse S muss dem Parcourschef ein Parcourschef-Assistenten (mindestens Qualifikation SL/GL) an den Tagen zur Verfügung stehen, an denen die S Springen stattfinden.
  6. Der Einsatz von Tierarzt, ärztlichem Dienst und sonstigen Hilfskräften regelt sich nach § 40 LPO. Bei allen PLS sowie allen LP im Gelände (Reiten und Fahren) gilt, dass grundsätzlich ein Tierarzt an allen Tagen einer PLS beziehungsweise während der gesamten Prüfung anwesend sein muss. Im Einzelfall (Ausnahme: Gelände-LP Reiten und Fahren) und nur mit Zustimmung der LK ist die schnellste Einsatzbereitschaft (max.ca.15 Minuten) gemäß den Durchführungsbestimmungen zu § 40.2 möglich.
  7. Bei Voltigierturnieren von regionaler Bedeutung genügen im Gruppen- und Einzelvoltigieren der Klasse M/S bei getrenntem Richtverfahren zwei Richter.
  8. Bei Vielseitigkeits-LP, Teilprüfung Gelände sowie Gelände LP Fahren ist die Anwesenheit eines Hufschmieds vorgeschrieben. Bei allen sonstigen LP ist die Anwesenheit oder eine Rufbereitschaft eines Hufschmieds nicht notwendig, wenn dies bereits mit der Ausschreibung entsprechend bekannt gegeben wird.

§ 9 Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz (§ 56)

Als Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz für Prüfungen bis Klasse M* können zusammen mit mindestens einem gesamtverantwortlichen Richter entsprechend für diesen Aufgabenbereich geschulte/qualifizierte Personen, die in der Liste der LK Saar als „Richter Vorbereitungsplatz bzw. „Steward“ geführt werden, eingesetzt werden.

§ 10 Verfassungsprüfung, Medikations- und Pferdekontrollen (§ 67 LPO)

  1. Der Veranstalter sowie der Besitzer und Reiter eines Pferdes hat Maßnahmen der Medikationskontrolle, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen zu dulden. Die mit den Maßnahmen beauftragten Personen sind zu unterstützen.
  1. Bei jeder PLS sind grundsätzlich bei zwei Pferden pro Prüfung Pferdekontrollen durchzuführen. Es ist auch zulässig, dass die Gesamtzahl der Pferdekontrollen in einer oder mehreren Prüfungen erfolgen.
  1. Bei fehlender Eintragung eines ordnungsgemäßen Impfschutzes oder bei Nichtvorlage des Equidenpasses vor dem Start besteht keine Startberechtigung. Zusätzlich stellt dies einen gebührenpflichtigen Verstoß gemäß Anlage 2 dar.
  1. Impfempfehlung für reine WBO Veranstaltungen

Im Rahmen der Gesunderhaltung der Pferde empfehlen wir den Veranstaltern von reinen WBO Veranstaltungen in der Ausschreibung eine Impfpflicht gemäß der LPO von den Teilnehmern zu verlangen.

§ 11 Dressurprüfungen (§ 400 ff. LPO)

Bei Dressurvierecken, die nicht umritten werden können, dürfen die Aufgaben nicht mit dem Einreiten von außen begonnen werden. 

 

§ 12 Abzeichen Reiten, Westernreiten, Fahren, Longieren, Voltigieren

Die Vereine haben mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Sonderprüfung den genauen Termin und die Richter der LK Saar schriftlich mitzuteilen. Der Sonderprüfung ist ein Lehrgang vorzuschalten mit einem Trainer in Besitz einer gültigen DOSB Lizenz. Der jeweilige Lehrgangsleiter kann bei der Sonderprüfung nicht als Richter eingesetzt werden. Die Richter müssen von der LK Saar ermächtigte Richter sein.

§ 13 Voltigieren

  1. Grundlagen für den Breitensportbereich ist die WBO 2024 und sinngemäß die LPO 2024.
  1. Longenführer von Breitensportgruppen müssen im Besitz des LAV 5 sein. Vor 2020 erworbene LA 5 behalten ihre Gültigkeit. Eine Kopie der Urkunde muss bei Nennung für Basisgruppen automatisch beigefügt sein.
  1. Mindestalter der Teilnehmer von Basisgruppen beträgt 6 Jahre. Für ausgeschriebene Sonderwettbewerbe (Mini) gilt das Mindestalter nicht.
  1. Basisprüfungen WBO Schritt / Schritt ohne Punkte

Voltigierer ohne Altersbeschränkung, die in der laufenden Saison noch an keinem Wettbewerb mit Punkten teilgenommen haben.

Basisprüfungen WBO Schritt / Schritt mit Punkten

Voltigierer die im laufenden Kalenderjahr mindestens 6 Jahre werden bzw. höchstens 14 Jahre alt werden.

Als Anforderungen gilt die jeweils Veröffentlichte Musterausschreibung.

Basisprüfungen WBO Galopp / Schritt

Voltigierer die im laufenden Kalenderjahr mindestens 6 Jahre werden bzw. höchstens 16 Jahre alt werden, Pflicht kann nach Leistungsklasse E oder A ausgeschrieben werden.  An einer PLS            können auch zwei Wettbewerbe jeweils in E und in A ausgeschrieben werden.

Pflichtzeit in allen Basisprüfungen Pflicht 1 Minute / Voltigierer, Kür max. 4 Minuten.

Gesamtzeit maximal 15 Minuten

Teilnehmerzahl: 4 bis 10 Voltigierer

  1. Pro Turnier ist ein Start je Basisgruppe nur alternativ in bepunkteten oder unbepunkteten Prüfungen möglich.
  1. Teilnehmende Gruppen an Basisprüfungen sind am gleichen Turnier in Zusatzprüfungen (z.B. Pflichtprüfungen) startberechtigt, jedoch nicht in Prüfungen LPO E – S
  1. Das Longieren auf der rechten Hand ist in allen WBO-Wettbewerben erlaubt.
  1. Startmöglichkeiten (§ 49 LPO)

Die Prüfungsklassen enthalten folgende Startpunkte:

– LPO: S: 4+, M: 4+, L: 4+, Junior: 4+

– LPO: A: 4, je Doppel: 2, je Einzel: 1

– WBO: Pflicht-Wettbewerb: 2

– WBO: Kür-Wettbewerb: 2

– WBO: Basis Galopp-Schritt: 4

– WBO: Basis Galopp-Schritt-Schritt: 2

– WBO: Basis Schritt-Schritt:2

– WBO: Doppel und Einzel im Schritt: 1

Jedes Pferd darf pro Tag maximal 8 Punkte haben, davon maximal ein Start mit 4+. Alle Wettbewerbe (z.B. Frisier-Wettbewerbe), in denen die Pferde nicht körperlich gefordert werden, sind mit 0 anzusetzen.

  1. Das Führen der teilnehmenden Pferde im Wettkampfzirkel ist generell erlaubt und die Zeiten müssen in der Ausschreibung gesondert aufgeführt werden. Ausrüstung: Trense mit Zügel

10.Pilotprojekt ab 2024: Die Kürzeit in den Leistungsprüfungen Klasse E-M der Gruppen beträgt 3:30 Minuten

§ 14 Verstöße, Arten der Ordnungsmaßnahmen (§§ 920/921 LPO)

Die LK Saar kann für Verstöße Ordnungsmaßnahmen festsetzen. Als Ordnungswidrigkeit zählt auch die nicht rechtzeitige Bezahlung von Gebühren und nicht bezahlter Geldbuße nach erfolgter Mahnung. Bei besonders gravierenden Verstößen und Missachtung der Ordnungsmaßnahmen können zusätzliche zeitliche Ausschlüsse, Verweisungen und Sperren durch die LK Saar ausgesprochen werden. Es gelten die in Anlage 2 genannten Gebühren.

§ 15 Gebührenordnung

  1. Die LK Saar ist berechtigt, für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen, für die Eintragungen und sonstige Dienstleistungen Gebühren zu erheben.
  1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung

§ 16 Veröffentlichungen

Als offizielles Mitteilungsblatt der LK Saar gilt, soweit vorgeschrieben, der Kalender der FN, ansonsten die Homepage des Pferdesportverbandes (www.pferdesportverband-saar.de) oder das Pferdesport Journal.

§ 17 Inkrafttreten

Die Besonderen Bestimmungen der LK Saar treten ab dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Anlage 1: Ehrenliste

Anlage 2: Ordnungsmaßnahmenkatalog der LK Saar

Anlage 3: Gebührenordnung

Anlage 1 Ehrenliste 

Präambel

Die Landeskommission Saar (LK Saar) erstellt als äußeres Zeichen der Würdigung für verdiente Richter und Parcourschefs eine Ehrenliste.

  •  

In die Ehrenliste können nur Personen aufgenommen werden, die in den Listen der LK Saar nach § 41 Ziffer 2 und/oder § 54 Ziffer 1 der LPO geführt werden. 

  • 2

Die Aufnahme in die Ehrenliste erfolgt nur auf eigenen Antrag der jeweiligen Personen nach § 1. 

  • 3

Es werden nur Richter und Parcourschefs berücksichtigt, die entweder 25 Jahre als Richter und/oder Parcourschef tätig waren oder das 65. Lebensjahr vollendet haben. 

  • 4

Die in der Ehrenliste geführten Personen verlieren nicht ihren Richter- oder Parcourschefstatus. Sie sind von Verpflichtungen über den Einsatz von Richtern oder Parcourschefs entsprechend der Besonderen Bestimmungen der LK Saar befreit und können nach eigenem Ermessen über ihren Einsatz entscheiden. 

  • 5

Die Aufnahme in die Ehrenliste, die jeweils nur zu einem Jahresanfang von der LK Saar ausgesprochen werden kann und dann fortbesteht, wird in dem offiziellen Mitteilungsblatt der LK Saar bekannt gegeben.

Anlage 2 Ordnungsmaßnahmenkatalog der LK Saar 

Nachstehende Bußgelder stellen Regelsätze dar, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Übrigen gelten die §§ 920 ff LPO. 1.

1. Nicht ausreichend begründete Absage eines Turniers vor Nennungsschluss: 150,00 €
2. Nicht ausreichend begründete Absage eines Turniers nach Nennungsschluss 300,00 €
3. Nicht rechtzeitige Vorlage der Ausschreibung, pro Woche Verspätung:   15,00 €
4. Bekanntmachung der Ausschreibung im nicht genehmigten Wortlaut:   25,00 €
5. Veranstalter einer nicht genehmigten Veranstaltung: 250,00 €
6. Nicht rechtzeitig mit der Ausschreibung gemeldete Richter/Parcourschefs: 100,00 €
7. Beginn der PS/PLS ohne Genehmigung vor 08:00 Uhr pro Tag 100,00 €
8. Nicht rechtzeitige Vorlage der Ergebnisse – pro Woche Verspätung:   15,00 €
9. Verweigerte Unterstützung der Personen zur Durchführung der Maßnahmen von Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen 150,00 €
10. Nicht rechtzeitige Abmeldung von, in der Starterliste eingetragenen, aber

anschließend nicht startenden Teilnehmern

  10,00 €
11. Zweimalige Nichtzahlung von Nenngebühren NEON Rücklastschrift   75,00 €
12. Dreimalige Nichtzahlung von Nenngebühren NEON Rücklastschrift + Sperre  250,00€
12. Nicht rechtzeitige Vorlage des Equidenpasses gem. § 8 Absatz 3   50,00 €

Anlage 3 Gebührenordnung der Landeskommission Saar für 2024

  • Genehmigungsgebühren
1. Pferdeschauen/Pferdeleistungsschauen
a. bei ausschließlicher Vergabe von Ehrenpreisen oder Geldpreissummen bis 250,00 €    25,00 €
b. bei einer Geldpreissumme von 251,00 bis 2.000,00 €  100,00 €
c. bei einer Geldpreissumme von 2.001,00 bis 5.000,00 €  150,00 €
d. bei einer Geldpreissumme von über 5.001,00  200,00 €
e. bei Eintag-Kurz-Turnieren (Late Entry)  100,00 €
2. Distanzritte/-fahrten    15,00 €
3. Turniernachmeldung oder Termin Änderung    50,00 €
4. Vierkämpfe und Voltigierwettbewerbe gebührenfrei
5. Genehmigung einer WBO-Veranstaltung ohne NeOn   25,00 €
6. Genehmigung einer WBO-Veranstaltung mit NeOn 100,00 €
7. Änderungen einer genehmigten Ausschreibung    25.00 €
8. Zusatzgebühr bei Nichtnutzung des Vera Programms für die Einreichung der Ausschreibung    50,00 €
  • Entschädigungen Turnierfachkräfte
Allgemeine Entschädigung
Reisekosten Bahnfahrt 1. Klasse oder PKW Nutzung pro km     0,30 €
Übernachtung mit Frühstück  nach Beleg
Verpflegungsgeld (Barauszahlung)   20,00 €
Richter
Tagegeld    110,00 €
Bei mehr als 8 Stunden   130,00 €
Parcourschef
Tagegeld PLS LPO   150,00 €
Tagegeld WBO     90,00 €
Bei mehr als 8 Stunden PLS LPO   170,00 €
Richter Vorbereitungsplatz (Steward)
Tagegeld     80,00 €
Bei mehr als 8 Stunden     100,00 €
Richter Breitensport
Tagegeld     80,00 €
Bei mehr als 8 Stunden     100,00 €
Prüfer Breitensport
Tagegeld   70,00 €
Bei mehr als 8 Stunden   90,00 €
Gutachter
Tätigkeit als Gutachter   75,00 €
  • Messen von Ponys
1. Messen eines Ponys mit Ausstellung einer Messbescheinigung    30,00 €
2. Messen weiterer Ponys am gleichen Standort, einschl. Messbescheinigungen    20,00 €
4. Anfahrt pro km      0,30 €
  • DOSB-Lizenz / Trainerlizenzen
Erstausstellung    15,00 €
Zweitschrift    15,00 €
Fortschreibung    15,00 €
  • Gebühren für Reitabzeichen

(für Behinderte ab 50% Gd B kostenfrei)

FN Sportabzeichen    10,00 €
Pferdeführerschein Umgang    10,00 €
Reitabzeichen 1 – 4    20,00 €
Reitabzeichen 5    15,00 €
Reitabzeichen 6 – 10    10,00 €
Fahrabzeichen 10 und 7    10,00 €
Fahrabzeichen 5    15,00 €
Fahrabzeichen 1 – 4    20,00 €
Longierabzeichen 5,4,2    20,00 €
Voltigierabzeichen 1 – 10    15,00 €
Pferdeführerschein Reiten    15,00 €
Abzeichen Wanderreiten /Wanderfahren/ Jagdreiten/Distanzreiten/Distanzfahren    15,00 €
Ausstellung von Urkundenduplikaten    25,00 €
Erteilung von Dispensen    25,00 €
Genehmigungsgebühr bei nicht Anwendung des ARIS Programms    50,00€
  • Mahnungen
Mahngebühren    5,00 €
Bearbeitungsgebühr bei erstmaliger Rücklastschrift Nennung Online.  25,00 €