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Richtlinien für Turnierfachkräfte

Richtlinien für Turnierfachkräfte 2023-10-09T13:48:33+01:00

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Richtlinien für die Ausbildung, Anerkennung und Höherqualifikation der Turnierfachkräfte

(Den Inhalt finden Sie im Download-Bereich als PDF-Version)

1. Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme in eine der Listen für Turnierfachkräfte (Prüfer, Richter und Parcourschefs)

Mitgliedschaft in einem dem Pferdesportverband Saar e.V. angeschlossenen Verein.

Schriftlicher Antrag unter Beifügung eines Lebenslaufes, der u. a. die pferdesportlichen Daten mit Nachweisen enthält.

Personen, die in die Richter- oder Parcourschefliste der LK Saar aufgenommen werden sollen, dürfen nicht in einer entsprechenden Liste einer anderen Landeskommission geführt werden und sollten den ersten Wohnsitz im Saarland haben.

Vorlage eines erweiterten Polizeilichen Führungszeugnisses.

Die Berufung in die Liste der Turnierfachleute erfolgt jeweils auf die Dauer von einem Kalenderjahr und liegt im Ermessen der LK Saar. Ein Anspruch auf Fortschreibung besteht nicht. Die Fortschreibung ist unter anderem von Auflagen abhängig, die nach Anzahl der PLS Einsätze bzw. Schulungen gestaffelt sind. Die für die Fortschreibung auf der Richterliste notwendigen PLS Einsätze und Fortbildungen werden wie folgt festgesetzt:

–    Dressur/Springen mind. 10 Einsätze und Nachweis über mind. 3 Fortbildungen (mindestens 12 Unterrichtseinheiten) in 3 Jahren

–    Voltigieren / Vielseitigkeit / Fahren / RP-BW/ WBO mind. 5 Einsätze und Nachweis über mind. 3 Fortbildungen (mindestens 12 Unterrichtseinheiten)  in 3 Jahren

Einsätze bei Reitabzeichen werden nicht zur Fortschreibung angerechnet.

Einsätze und Fortbildungen sind der LK Saar  unaufgefordert nachzuweisen.

Sollten aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen Gründen Voraussetzungen für das Ehrenamt nicht mehr gegeben sein, kann die Fortschreibung versagt werden oder ggf. auf Zeit ruhen. Über die Wiederaufnahme in die Richterliste entscheidet die LK Saar und kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

Die Richtertätigkeit endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Richter/in das 80.Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme in die Ehrenrichterliste entscheidet die LK Saar.

2.Besondere Voraussetzungen für die Aufnahme als Richter und Parcourschefanwärter

Voraussetzung für die Aufnahme als Richter- und/oder Parcourschefanwärter ist die Teilnahme an einem Eingangsseminar mit Prüfung. Über die Aufnahme entscheidet die LK Saar.

Die Dauer der Anwärtertätigkeit ist auf vier Jahre begrenzt und kann nur auf Antrag an die LK Saar verlängert werden.

Die jeweils geforderten Mindesteinsätze sind mit den von der LK Saar herausgegebenen Formularblättern nachzuweisen und jährlich unaufgefordert der LK Saar vorzulegen. Fehlen solche Nachweise behält sich die LK Saar vor den Bewerber von den Anwärterlisten zu streichen.

3. Richter „Reiten“

3.1 Richter Vorbereitungsplatz Reiten

Ergänzend zu den in § 6010 genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   Nachweis der Erfüllung von mindestens 10 PLS-Einsätzen (ganztägig) gemäß der Aufteilung in § 6010 Nr.2 der APO innerhalb von maximal 3 Jahren als Anwärter Richter Vorbereitungsplatz. Als Nachweis gilt die entsprechende Bestätigung durch den jeweiligen LK-Vertreter.

3.2 Richter Reiten (Grundprüfung für Dressur- und Springprüfungen) DL/SL/BW/PFS

Ergänzend zu den in § 6012 genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   Sofern als Zulassungsvoraussetzung die Qualifikation Richter Vorbereitungsplatz in Anspruch genommen wird, so muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von maximal 3 Jahren bei mindestens 10 PLS als Richter Vorbereitungsplatz tätig gewesen sein

–   Zudem müssen folgende Nachweise (innerhalb von maximal 3 Jahren vor Antrag auf Zulassung zur Richterprüfung) als Richteranwärter erbracht werden:

Nachweis Anzahl Bemerkung
E und/oder A  Dressur 10  
L Dressur 12 (davon mindestens 4 Einsätze bei Richten mit Einzelnoten;

 dies kann auch in einer M Dressur erfolgen)

Dressurreiter ( E-L) 3  
Stilspringen gemäß LPO 10  
Fehler-/Zeitpringen ( inkl. Spezialspringprfg. ) 12  
Reitpferde 6  
Eignung 1  
Reiterwettbewerb 5  
Führzügelwettbewerb 1  
Caprilli 1  
Gelassenheitsprüfung 1  
Vorbereitungsplatz 5  
Parcourschefassistent :  2 ganze Tage

 

 

Nachweis der Assistententätigkeit bei mindestens 5 PLS-Einsätzen (ganztägig), idealerweise während kompletter Veranstaltungen

Als Nachweis für die Testate gilt die entsprechende Betätigung durch den jeweiligen LK-Vertreter oder verantwortlichen Richter; Testate im beurteilenden Richtverfahren haben nur dann Gültigkeit, wenn sie bei einem Richter, der mindestens über die Qualifikation Kl. M in der jeweiligen Disziplin verfügt, abgelegt werden.

Vor der Entsendung zur Richterprüfung muss der Bewerber bei einem Gutachter der LK Saar sowohl in der Dressur, als auch im Springen ein Gutachten ablegen bzw. an einer Vorprüfung teilnehmen.

Über die Zulassung zur Richterprüfung entscheidet die LK Saar.

3.3 Zusatzprüfung: Aufbauprüfung Dressur und Springen Klasse L (BA) oder Aufbauprüfung Dressur (AD) oder Aufbauprüfung Springen (AS)

Ergänzend zu den in § 6013 Ziffer III genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   Für BA Nachweis der Assistententätigkeit innerhalb von maximal 3 Jahren in folgenden Prüfungen:

  • 15 Dressurpferdeprüfungen Kl. A , L und/oder M
  • 15 Springpferdeprüfungen Kl. A , L und/oder M

–   Für AD Nachweis der Assistententätigkeit innerhalb von maximal 3 Jahren in folgenden Prüfungen:

  • 15 Dressurpferdeprüfungen Kl. A , L und/oder M

–   Für AS Nachweis der Assistententätigkeit innerhalb von maximal 3 Jahren in folgenden Prüfungen:

  • 15 Springpferdeprüfungen Kl. A , L und/oder M

3.4 Höherqualifikation im Bereich Dressur

3.4.1  Qualifikation zum Richten von Dressur- Dressurreiterprüfungen Klasse M

Zusätzlich zu den in § 6014 Ziffer I genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   mindestens 2-jährige Tätigkeit als DL/SL/BW/PFS Richter und Nachweis über wenigstens 15 ganztägige Turniereinsätze innerhalb von maximal 2 Jahren in der Dressur entsprechend der Qualifikation in den Prüfungen Dressur-/Dressureiter-/Dressurpferdeprüfungen bis Klasse L

–   Nachweis der Assistententätigkeit innerhalb von maximal 3 Jahren in folgenden Prüfungen:

  • 15 Dressurpferdeprüfungen Kl. A , L und/oder M
  • 15 Dressurprüfungen der Klasse M* / M**
  • 2 Dressurreiterprüfungen Klasse M

3.4.2   Qualifikation Dressurprüfungen Kl. S*/** (DS)

Ergänzend zu den in § 6014 Ziffer II genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 

–   Nachweis von 15 Einsätzen als Richter in Dressurprüfungen Kl. M (davon mindestens 5 in M**) innerhalb von 2 Jahren

–   Assistententätigkeit bei mindestens 10 Prüfungen der Klasse S*/S** (davon mindestens 1 mal S Kür)

3.4.3   Qualifikation Dressur Kl S***/S**** (GP):

Die Anforderungen ergeben sich aus § 6014 Ziffer III der APO.

3.5  Höherqualifikation Bereich Springen

3.5.1 Qualifikation zum Richten von Springprüfungen Klasse M*/** (SM) (einschließlich der Springpferdeprüfungen Klasse A bis M)

Ergänzend zu den in § 6014 Ziffer IV genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   mindestens 2-jährige Tätigkeit als DL/SL/BW/PFS Richter und Nachweis über wenigstens 15 ganztägige Turniereinsätze im Springen entsprechend der Qualifikation

–   Nachweis der Assistententätigkeit in folgenden Prüfungsarten innerhalb eines Zeitraums von maximal 3Jahren:

  • 15 Springpferdeprüfungen Kl. A, L und/oder M
  • 2 Springpferdeprüfungen als Parcourschefassistent

3.5.2 Qualifikation Springprüfung Kl. S*/ SS*

Ergänzend zu den in § 6014 Ziffer V genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   mindestens 1-jährige Tätigkeit als Richter mit der Qualifikation SM* sowie Einsatz als Richter bei mindestens 10 PLS mit Springprüfungen bis mindestens der Kl. M und dabei Nachweise des selbstständigen Richtens von mindestens 10 Springprüfungen der Klasse M innerhalb von maximal 3 Jahren

–  Nachweis, der Assistententätigkeit bei mindestens 5 Springprüfungen der Klasse S

3.5.3 Qualifikation Springprüfung Kl. S**** (SS)

Ergänzend zu den in § 6014 Ziffer VI genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   mindestens 2-jährige Tätigkeit als Richter mit der Qualifikation SS* sowie Einsatz als Richter innerhalb eines Zeitraums von maximal 3 Jahren bei mindestens 10 Springprüfungen der Kl. S*

3.6 Bereich Vielseitigkeit

Qualifikation für Vielseitigkeitsprüfungen  Kl. L (VL ), M und S (VS)

Die Anforderungen ergeben sich aus den in §§ 6013 Ziffer 2 bzw. § 6014 Ziffer VI APO genannten Mindestanforderungen.

4. Richter „Fahren“

4.1 Richter Vorbereitungsplatz Fahren

Ergänzend zu den in § 6100 genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   Nachweis der Erfüllung von mindestens 10 WB/LP Einsätzen (ganztägig) als Richteranwärter Vorbereitungsplatz innerhalb von maximal 3 Jahren gemäß APO

4.2 Richter Fahren FA

Ergänzend zu den in § 6102 genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   Sofern als Zulassungsvoraussetzung die Qualifikation Richter Fahren Vorbereitungsplatz in Anspruch genommen wird, so muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von maximal 3 Jahren bei mindestens 10 PLS als Richter Vorbereitungsplatz Fahren tätig gewesen sein.

–   Nachweis der Assistenz als Richter Fahren an 15 Prüfungen mit Dressur-und Hindernisfahrprüfungen und Eignung

4.2.1 Zusatzprüfung FBA

Der Bewerber muss 5 Testate in Eignungsprüfungen nachweisen. 

4.2.2 Höherqualifikation Dressurprüfungen, Hindernisfahren, Gelände-LP für Ein- Zwei- und Mehrspänner bis Kl. M (FM)

Für die Zulassung gemäß § 6104 Ziffer 1 gelten die folgenden Nachweise:

–          Nachweis der Richtertätigkeit bei mindestens 15 Dressurprüfungen  und 15 Hindernisfahrprüfungen

–           Assistententätigkeit bei mindestens 10 kombinierten Prüfungen (mit Gelände) der Klasse M beim Aufbau 

4.2.3   Höherqualifikation Dressurprüfungen, Hindernisfahren, Gelände-LP für Ein-, Zwei- und Mehrspänner bis Kl. S (FS)

 Die Anforderungen ergeben sich aus § 6104 Ziffer II APO

5. Richter „Voltigieren“

5.1 Grundprüfung Voltigieren

Nachweis der Erfüllung von mindestens 10 ganztägigen Einsätzen in WB/LP als Richteranwärter

Assistenz bei mindestens 10 Gruppen Wettbewerben / LP

Assistenz bei mindestens 10 Einzelvoltigierwettbewerben / LP

Sofern als Zulassungsvoraussetzung das Goldene Voltigierabzeichen oder eine vergleichbare Qualifikation in Anspruch genommen wird, so muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von maximal 3 Jahren bei mindestens 10 LP als Richteranwärter tätig gewesen sein.

5.2 Höherqualifikation Voltigieren – Technikprogramm (VOT)

Es gelten die in § 6202 APO genannten Anforderungen.

6. Prüfer Breitensport

Ergänzend zu den in § 6600 genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   Nachweis der Assistententätigkeit bei mindestens 15 WBO Wettbewerben

7. Richter Breitensport

Ergänzend zu den in § 6608 genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   Nachweis der Assistententätigkeit bei mindestens 25 WBO/LPO Prüfungen, davon

  • mindestens 10 Testate in Dressurprüfungen der Klasse E oder A
  • mindestens 10 Testate in Stilspringprüfungen der Klasse E oder A
  • mindestens 5 Teste in Springprüfungen mit beobachtendem Richtverfahren

–   Nachweis von mindestens 3 ganztägige Einsätze als Anwärter Richter Breitensport

Vor der Entsendung zur Richterprüfung muss der Bewerber bei einem Gutachter der LK Saar sowohl in der Dressur, als auch im Springen ein Gutachten ablegen bzw. an einer Vorprüfung teilnehmen.

8. Parcourschef Reiten 

8.1. Grundprüfung für Springprüfungen und Springpferdeprüfungen Kl. M* (SM) und GL (Vielseitigkeit)

Ergänzend zu den in § 6700 genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   für die Grundprüfung SM Nachweis der Tätigkeit als Parcourschefassistent bei mindestens 10 (davon 7 in M*) PLS-Einsätzen (ganztägig) gemäß APO

–   für die Grundprüfung GL (Vielseitigkeit) Nachweis der Tätigkeit als Parcourschefassistent bei mindestens 5 PLS-Einsätzen (ganztägig) gemäß APO

8.2 Zusatzqualifikation Parcourschef Springprüfungen Kl. M**/S* (SMS)

Ergänzend zu den in § 6703 genannten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–     Nachweis der Parcourscheftätigkeit bei mindestens 15 PLS mit Prüfungen bis Klasse M*

–   10-malige Assistententätigkeit beim Aufbau von Prüfungen der Klasse S*

8.3 Zusatzqualifikation Springprüfung Kl. S**/S****

Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 6703 Ziffer II

8.4 Zusatzqualifikation Vielseitigkeitsprüfung VS

Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 6703 Ziffer III

9. Parcourschef-Fahren 

9.1 Grundprüfung für Hindernisfahren und Eignungsprüfungen für Fahrpferde PF

Voraussetzungen:

  • 4600 APO sowie Teilnahme an einem mindestens zweitägigen Vorbereitungslehrgang für Parcourschef-Hindernisfahren an einer von der FN festzulegenden anerkannten Ausbildungsstätte, der der Prüfung unmittelbar vorausgehen muss. 

9.2 Zusatzprüfung für Gelände- und Streckenfahren PFV

Voraussetzungen gem. § 4608 APO

10. Gutachter                  

Über die Zuerkennung der Qualifikation als Gutachter der LK Saar  entscheidet die LK Saar nach Bedarf. Mindestvoraussetzung ist die  Qualifikation DM und SM  bzw. in einer der beiden Disziplinen die Qualifikation DS oder SS 

11. Ehrenliste

Richter und Parcourschefs im Bereich der Landeskommission Saar können auf eigenen Antrag in die Ehrenliste aufgenommen werden, wenn sie entweder

–           25 Jahre als Richter und/oder Parcourschef tätig waren oder das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Als Ausdruck besonderer Anerkennung ihrer Verdienste um den Reit-, Fahr- und Turniersport erhalten sie eine Ehrenurkunde.

Die in der Ehrenliste geführten Personen können ihrer Tätigkeit weiterhin bis zur Altersbegrenzung von 80 Jahren nachgehen. Einzelnen Qualifikationen, denen sie aus Altersgründen nicht mehr nachkommen möchten, können auf eigenen Antrag bei der LKS gestrichen werden.

Die in der Ehrenliste geführten Personen sind von der Verpflichtung über den Einsatz von Richtern/Parcourschefs befreit und können nach eigenem Ermessen über ihren Einsatz entscheiden.

Die Richtlinien wurden in der Sitzung der Landeskommission Saar am 02.03.2020 beschlossen.

Geschäftsführer

Landeskommission

 

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