Kontakt & Social Media
Richtlinien für die Ausbildung, Anerkennung und Höherqualifikation der Turnierfachkräfte
(Den Inhalt finden Sie im Download-Bereich als PDF-Version)
Grundsätzlich gelten die einschlägigen Bestimmungen der LPO, APO und die Besonderen Bestimmungen der Landeskommission Saar (LKS) in der jeweils gültigen Fassung.
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme in eine der Listen für Prüfer, Richter und Parcourschefs
Mitgliedschaft in einem dem Pferdesportverband Saar e.V. angeschlossenen Verein.
Schriftlicher Antrag unter Beifügung eines Lebenslaufes, der u. a. die pferdesportlichen Daten mit Nachweisen enthält.
Personen, die in die Richter- oder Parcourschefliste der LKS aufgenommen werden sollen, dürfen nicht in einer entsprechenden Liste einer anderen Landeskommission geführt werden und sollten den ersten Wohnsitz im Saarland haben.
Vorlage eines erweiterten Polizeilichen Führungszeugnisses.
Die Berufung in die Liste der Turnierfachleute erfolgt jeweils auf die Dauer von einem Kalenderjahr und liegt im Ermessen der LK Saarland. Ein Anspruch auf Fortschreibung besteht nicht. Die Fortschreibung ist unter anderem von Auflagen abhängig, die nach Anzahl der PLS Einsätze bzw. Schulungen gestaffelt sind. Die für die Fortschreibung auf der Richterliste notwendigen PLS Einsätze und Fortbildungen werden wie folgt festgesetzt:
– Dressur/Springen mind. 10 Einsätze und Nachweis über mind. 3 Fortbildungen in 3 Jahren
– Voltigieren / Vielseitigkeit / Fahren / RP-BW/ WBO mind. 5 Einsätze und Nachweis über mind. 3 Fortbildungen in 3 Jahren
Einsätze bei Reitabzeichen werden nicht zur Fortschreibung angerechnet.
Einsätze und Fortbildungen sind der LKS unaufgefordert nachzuweisen.
Sollten aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen Gründen Voraussetzungen für das Ehrenamt nicht mehr gegeben sein, kann die Fortschreibung versagt werden oder ggf. auf Zeit ruhen. Über die Wiederaufnahme in die Richterliste entscheidet die LKS und kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
Die Richtertätigkeit endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Richter/in das 80.Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme in die Ehrenrichterliste entscheidet die LKS.
2. Besondere Voraussetzungen für die Aufnahme als Richter und Par-courschefanwärter
Voraussetzung für die Aufnahme in als Richter- und/oder Parcourschefanwärter ist das Ablegen einer entsprechenden Eignungsprüfung. Über die Aufnahme entscheidet die LKS.
Die Dauer der Anwärtertätigkeit ist auf vier Jahre begrenzt und kann nur auf Antrag an die LKS verlängert werden.
Die jeweils geforderten Mindesteinsätze sind mit den von der LKS herausgegebenen Formularblättern nachzuweisen.
3. Richter „Reiten“
3.1 Grundprüfung für Dressur- und Springprüfungen DL/SL/B
Voraussetzungen:
– Mindestens 1-jährige höchsten 4 Jahre Tätigkeit als Richteranwärter,
– Nachweis der Erfüllung von mindestens 10 PLS-Einsätzen (ganztätig). Als Nachweis gilt die entsprechende Betätigung durch den jeweiligen LK-Vertreter,
– Nachweis über jeweils mindestens 25 Testate in Dressur- und Springprüfungen, 15 Testate in Reitpferdeprüfungen und je 5 Testate in Eignung und Gewöhnung,
– Nachweis einer ganztätigen Assistenz bei einem Parcourschef auf einer PLS,
– bestandene Prüfung zum Prüfer oder Richter Breitensport und der Deutsche Reitpass,
Alle Testate im beurteilenden Richtverfahren haben nur dann Gültigkeit, wenn sie bei einem Richter, der mindestens über die Qualifikation Kl. M in der jeweiligen Disziplin verfügt, abgelegt werden.
Vor der Entsendung zur Richterprüfung muss der Bewerber bei einem Gutachter der LKS sowohl in der Dressur, als auch im Springen ein Gutachten ablegen bzw. an einer Vorprüfung teilnehmen. Über die Zulassung zur Richterprüfung entscheidet die LKS
3.2 Höherqualifikation Bereich Springen
3.2.1 Qualifikation zum Richten von Springprüfungen Klasse M (SM) (einschließlich der Springpferdeprüfungen Klasse A bis M)
Voraussetzungen:
– mindestens 2-jährige Tätigkeit als DL/SL/B-Richter und Nachweis über wenigstens 15 ganztägige Turniereinsätze entsprechend der Qualifikation,
– Nachweis über Testate in folgenden Prüfungsarten:
– 15 Springpferdeprüfungen Kl. A, L und/oder M
– 15 Springprüfungen der Klasse M* / M**
Nach Vorlage der Testate erfolgt eine Prüfung. Neben einem theoretischen Teil hat der Bewerber dabei unter Beobachtung durch eine von der LKS anerkannte Prüfungskommission eine Springprüfung der Kl. M* und eine Springpferdeprüfung als Chef der Jury zu richten.
Die Prüfungskommission teilt der LKS schriftlich ihre Beurteilung mit.
3.2.2 Qualifikation Springprüfung Kl. S* (SMS)
– mindestens 2-jährige Tätigkeit als Richter mit der Qualifikation SM* sowie Einsatz als Richter bei mindestens 10 PLS mit Springprüfungen mindestens der Kl. M* (davon mindestens 20 Prüfungen der Klasse M** oder S*)
– Nachweis, dass der Bewerber bei 2 PLS mit Springprüfungen der Kl. S unter Leitung eines Parcourschefgutachters als Assistent eingesetzt war.
Nach Vorlage der Testate erfolgt eine Prüfung durch eine Prüfungskommission der LKS.
3.2.3 Qualifikation Springprüfung Kl. S**** (SS)
– mindestens 2-jährige Tätigkeit als Richter mit der Qualifikation SMS sowie Einsatz als Richter bei mindestens 10 PLS mit Springprüfungen mindestens der Kl. S* (davon mindestens 20 Prüfungen der Klasse S* oder S**)
– Nachweis, dass der Bewerber bei 1 PLS mit Springprüfungen der Kl. S** unter Leitung eines Parcourschefgutachters als Assistent eingesetzt war
Nach Vorlage der Testate erfolgt ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungskurs und zur Prüfung an die FN.
3.3 Höherqualifikation im Bereich Dressur
3.3.1 Qualifikation zum Richten von Dressur- Dressurreiterprüfungen Klasse M (einschließlich der Dressurpferdeprüfungen der Klasse A bis M)
Voraussetzungen:
– wenigstens 15 ganztägige Turniereinsätze entsprechend der Qualifikation
– Nachweis über Testate in folgenden Prüfungsarten:
– 15 Dressurpferdeprüfungen Kl. A , L und/oder M
– 15 Dressurprüfungen der Klasse M* / M**
Nach Vorlage der Testate hat der Bewerber unter Beobachtung durch eine von der LKS anerkannte Prüfungskommission eine Dressurprüfung der Kl. M** und eine Dressurpferdeprüfung der Klasse L bzw. M als Chef der Jury zu richten.
Nach Vorlage der Testate erfolgt eine Prüfung. Neben einem theoretischen Teil hat der Bewerber dabei unter Beobachtung durch eine von der LKS anerkannte Prüfungskommission eine Dressurprüfung der Kl. M** und eine Dressurpferdeprüfung der Klasse L bzw. M als Chef der Jury zu richten.
Die Prüfungskommission teilt der LKS schriftlich ihre Beurteilung mit.
3.3.2 Qualifikation Dressurprüfungen Kl. S*/** (DS)
– mindestens 2-jährige Tätigkeit als Richter mit der Qualifikation DM
– Nachweis von 15 Einsätzen in Dressurprüfungen Kl. M (davon mindestens 5 in M**) die 10-malige Assistenz in Kl. S (davon sind die beiden letzten durch verschiedene Gutachter, die von der LKS benannt werden, mit jeweils einem schriftlichen Gutachten zu bewerten, das der LKS vorzulegen ist).
Nach Vorlage der Testate erfolgt ein Antrag der LK auf Zulassung zur Prüfung an die FN.
3.3.3 Qualifikation Dressur Kl S***/S**** (GP):
– Mindestens 3-jährige Tätigkeit als Richter der Qualifikation DS und Nachweis von 20 Einsätzen in Dressurprüfungen Kl. S. Zusätzlich 10-malige Assistenz auf mindestens 3 Turnieren bei S***/S****,
– Teilnahme an einem Grand Prix Richter-Seminar
Nach Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt ein Antrag der LK auf Zulassung zur Prüfung an die FN.
3.4 Bereich Vielseitigkeit
3.4.1 Qualifikation für Vielseitigkeitsprüfungen Kl. L (VL )
Voraussetzungen:
– Richterqualifikation DL/SL/B
– Nachweis über Testate in folgenden Prüfungsarten:
– 5 Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse A und/oder L einschließlich Abnahme der Geländestrecke
– 5 Geländepferde- und/oder Jagdpferdeprüfung Kl. A/L
– 5 Stilgeländeritte und/oder Geländereiter WB
Nach Vorlage der Testate erfolgt eine Prüfung durch eine Prüfungskommission der LKS.
3.4.2 Qualifikation für Vielseitigkeitsprüfung Kl. M und Große Vielseitigkeitsprüfungen (GV)
Voraussetzungen:#
– Richterqualifikation VL
– mindesten dreimalige Assistententätigkeit in Vielseitigkeitsprüfungen der Kl. M oder S (davon eine Große Vielseitigkeitsprüfung) und einmalige Assistenz beim Aufbau eines Geländerittes Kl. M oder S.
Nach Vorlage der Testate erfolgt eine Prüfung durch eine Prüfungskommission der LKS.
4. Richter „Fahren“
4.1 Grundprüfung für Ein-, Zweispänner- und Vierspänner Kl. A und M, so-wie Geländeprüfung Kl. A und M oder Gelände- und Streckenfahrten Kl. M
Nachweis der Teilnahme als Fahrrichteranwärter an 50 Prüfungen, wobei in etwa zu je einem Drittel an Gelände-/Dressur-/Hindernisprüfungen teilzunehmen ist.
Nachweis einer ganztätigen Tätigkeit bei einem Parcourschef – Fahren auf einer Pferdeleistungsschau.
Nach Ablegen des DFA II oder dem Nachweis der dreimaligen Platzierung in Fahrprüfungen der Kat. A genügt es, wenn der Bewerber an dem Vorbereitungslehrgang teilnimmt, der der zentralen Abschlussprüfung an einer von der FN anerkannten Ausbildungsstätte unmittelbar vorausgeht.
5. Richter „Voltigieren“
5.1 Grundprüfung für Gruppenvoltigierwettbewerbe
Nachweis der Erfüllung von mindestens 10 ganztägigen Einsätzen in Gruppenvoltigierwettbewerben sowie 5 Reitpferde- und/oder Dressurprüfungen.
Nach Ablegen des DVA II oder bestandener Voltigierwartprüfung genügt es, wenn der Bewerber an dem Vorbereitungslehrgang teilnimmt, der der zentralen Grundprüfung an einer von der FN vorgeschriebenen Fachschule für Voltigieren unmittelbar vorausgeht.
5.2 Zusatzprüfung für Einzel- und Doppelvoltigierwettbewerbe
Wie Ziff. 5.1 mit dem Nachweis der Erfüllung von mindestens 10 Einsätzen in Einzel- und Doppelvoltigierwettbewerben.
6. Richter im Bereich Reitabzeichen, Fahrabzeichen, Voltigierabzeichen
6.1 Reitabzeichen RA
Über die Zuerkennung der Qualifikation RA, die zur Abnahme von Reitabzeichenprüfungen berechtigt, entscheidet die LKS nach Bedarf. Mindestvoraussetzung ist die Qualifikation DM und SM bzw. in einer der beiden Disziplinen die Qualifikation DS oder SS
6.2 Fahrabzeichen FA
Die Qualifikation FA, die zur Abnahme von Fahrabzeichenprüfungen berechtigt, kann auf Antrag zuerkannt werden, wenn die Qualifikation F vorliegt und der Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit als Fahrrichter über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren erbracht wird. Zusätzlich ist der Besuch eines entsprechenden Fortbildungslehrganges nachzuweisen.
6.3 Voltigierabzeichen VA
Die Qualifikation VA, die zur Abnahme von Voltigierabzeichenprüfungen berechtigt, kann auf Antrag zuerkannt werden, wenn die Qualifikation VoE vorliegt und der Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit als Voltigierrichter über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren erbracht wird. Zusätzlich ist der Besuch eines entsprechenden Fortbildungslehrganges nachzuweisen.
6.4 Reiterpass
Die Qualifikation zur Abnahme des Reiterpasses besteht mit der Qualifikation Richter Breitensport bzw. Prüfer Breitensport
7. Prüfer Breitensport / Richter Breitensport
7.1 Qualifikation zum Richter Breitensport
Die Zuerkennung der Qualifikation Prüfer Breitensport erfolgt nach bestandener Prüfung zum Prüfer Breitensport
7.2 Qualifikation zum Richter Breitensport
Voraussetzungen:
– Mindestens 2-jährige Tätigkeit als Prüfer Breitensport,
– Nachweis der Erfüllung von mindestens 10 Einsätzen (ganztätig) auf Breitensportveranstaltungen.
– Nachweis über jeweils mindestens 25 Testate in Dressur- und Springprüfungen, davon
mindestens 10 Testate in Dressurprüfungen der Klasse E oder A
mindestens 10 Testate in Stilspringprüfungen der Klasse E oder A
mindestens 5 Teste in Springprüfungen mit beobachtendem Richtverfahren
– Nachweis einer ganztätigen Assistenz bei einem Parcourschef auf einer PLS,
Vor der Entsendung zur Richterprüfung muss der Bewerber bei einem Gutachter der LKS sowohl in der Dressur, als auch im Springen ein Gutachten ablegen bzw. an einer Vorprüfung teilnehmen. Über die Zulassung zur Richterprüfung entscheidet die LKS
8. Parcourschef-Reiten
8.1 Grundprüfung für Springprüfungen und Springpferdeprüfungen Kl. M SM* (SM)
Voraussetzungen:
– mindestens 1-jährige höchstens 4 jährige Tätigkeit als Parcourschefanwärter,
– Nachweis von mindestens 10 (davon 7 in M*) PLS-Einsätzen (ganztägig) bei einem anerkannten Parcourschef der LK Saar
Nach Vorlage der Testate erfolgt eine Prüfung durch eine Prüfungskommission der LKS.
8.2 Höherqualifikation Parcourschef Springprüfungen Kl. M**/S* (SMS)
Voraussetzungen:
– mindestens zweijährige Tätigkeit als Parcourschef mit der Qualifikation SM sowie wenigstens Einsatz bei 20 PLS mit Springprüfungen S*
– 15-malige Assistententätigkeit beim Aufbau von Prüfungen der Klasse M**/S*
Nach Vorlage der Testate erfolgt eine Prüfung durch eine Prüfungskommission der LKS.
8.3 Springprüfung Kl. S**/S****
Voraussetzungen:
– mindestens 3-jährige Tätigkeit als Parcourschef mit der Qualifikation SMS
– Einsatz als Parcourschef bei mindestens 20 PLS mit Springprüfungen Kl. M**/S
Nach Vorlage der Testate erfolgt ein Antrag der LK auf Zulassung zur Prüfung an die FN.
8.4 Parcourschef Vielseitigkeit
8.4.1 Grundprüfung Geländeprüfungen und Geländeritte Kl. L (GL)
Voraussetzung:
– Nachweis von mindestens je 3 ganztätigen Assistenztätigkeiten beim Geländeaufbau, beim Parcoursbau Springen und bei 3 Gelände-/Jagdpferdeprüfungen in Kl. A/L
Bei der jeweils letzten der drei Assistenzen ist die Tätigkeit von dem Parcourschef mit einem Gutachten zu bewerten, das der LKS jeweils vorzulegen ist.
Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang und Prüfung.
8.4.2 Höherqualifikation Vielseitigkeitsprüfung Kl. L VL
Die Qualifikation kann von der LKS zuerkannt werden, wenn die Grundprüfungen GL erfolgreich abgeschlossen sind und die Qualifikation SM vorliegt.
8.4.3 Höherqualifikation Vielseitigkeitsprüfungen Kl. M und S, Geländepferdeprü-fungen Kl. M (VS)
Voraussetzung:
– mindestens 2-jährige Tätigkeit als Parcourschef mit der Qualifikation VL
– Nachweis von mindestens je 3 ganztätigen Einsätzen auf Vielseitigkeits –PLS
– Nachweis mindestens 5-malige Assistententätigkeit beim Aufbau und Ablauf von Vielseitigkeitsprüfungen VM und höher.
9. Parcourschef-Fahren
9.1 Grundprüfung für Hindernisfahren und Eignungsprüfungen für Fahrpferde PF
Voraussetzungen:
§ 4600 APO sowie Teilnahme an einem mindestens zweitägigen Vorbereitungslehrgang für Parcourschef-Hindernisfahren an einer von der FN festzulegenden anerkannten Ausbildungsstätte, der der Prüfung unmittelbar vorausgehen muss.
9.2 Zusatzprüfung für Gelände- und Streckenfahren PFV
Voraussetzungen gem. § 4608 APO
10. Ehrenliste
Richter und Parcourschefs im Bereich der LKS können auf eigenen Antrag in die Ehrenliste aufgenommen werden, wenn sie entweder
– 25 Jahre als Richter und/oder Parcourschef tätig waren oder
– das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Als Ausdruck besonderer Anerkennung ihrer Verdienste um den Reit-, Fahr- und Turniersport erhalten sie eine Ehren- und Dankurkunde.
Die in der Ehrenliste geführten Personen können ihrer Tätigkeit weiterhin bis zur Altersbegrenzung von 80 Jahren nachgehen. Einzelnen Qualifikationen, denen sie aus Altersgründen nicht mehr nachkommen möchten, können auf eigenen Antrag bei der LKS gestrichen werden.
Die in der Ehrenliste geführten Personen sind von der Verpflichtung über den Einsatz von Richtern/Parcourschefs befreit und können nach eigenem Ermessen über ihren Einsatz entscheiden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besteht weiter.
Die Richtlinien wurden in der Sitzung der LKS am 08.04.2014 beschlossen
Geschäftsführer
Landeskommission