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Besondere Bestimmungen 2026

Besondere Bestimmungen 2026 2026-03-03T10:55:30+01:00

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Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen zum Download: neu – Besondere Bestimmungen 2026

Stand 01.01.2026

Inhaltsübersicht:

  • 1 Geltungsbereich (§1 LPO)…………………………………………………………………….. 1
  • 2 Veranstaltungen (§§2,3,7,10 LPO) ……………………………………………………….. 1
  • 3 Stammmitgliedschaftswechsel (§18 LPO)……………………………………………… 2
  • 4 Ausschreibung, Teilnahmebeschränkung (§§23,65,66,202 LPO) ……………. 2
  • 5 Genehmigung und Gültigkeit der Ausschreibung (§30 LPO)…………………… 3
  • 6 Rücklastschriften (§26 LPO)………………………………………………………………… 3-4
  • 7 Zeiteinteilung (§§23,43.44 LPO) ………………………………………………………….. 4
  • 8 Richter, Parcourschefs, Assistenten und Tierarzt (§§ 40, 41, 56 LPO) ……… 4-5
  • 9 Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz (§56 LPO)…………………………………….. 5
  • 10 Verfassungsprüfung, Medikations- und Pferdekontrollen (§67 LPO)………. 5
  • 11 Dressurprüfungen ( § 400ff LPO)………………………………………………………… 5
  • 12 Abzeichen Reiten, Westernreiten, Fahren, Longieren, Voltigieren………….. 6
  • 13 Voltigieren ……………………………………………………………………………………….. 6-7
  • 14 Verstöße, Arten der Ordnungsmaßnahmen (§§ 920/921 LPO)………………. 7
  • 15 Gebührenordnung…………………………………………………………………………….. 7
  • 16 Veröffentlichungen…………………………………………………………………………… 8
  • 17 Inkrafttreten ……………………………………………………………………………………. 8

Anlage 1 Ehrenliste………………………………………………………………………………..            9

Anlage 2 Ordnungsmaßnahmenkatalog der LK Saar ………………………………………   10

Anlage 3 Gebührenordnung der LK Saar  ……………………………………………………..  11-13

§ 1 Geltungsbereich (§ 1 LPO)

Die Besonderen Bestimmungen der Landeskommission Saar für Pferdeleistungsprüfungen im Saarland – LK Saar – gelten in Verbindung mit der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung für alle Leistungsprüfungen (LP), Wettbewerbe und Pferdeleistungsschauen (PLS) im Saarland;

§ 2 Veranstaltungen (§§ 2, 3, 7, 10 LPO)

  1. Veranstalter von PLS müssen gemäß § 7 LPO von der LK Saar anerkannt sein.
  2. Sämtliche Veranstaltungstermine sind genehmigungspflichtig und schriftlich bei der LK Saar zu beantragen. Die Koordinierung und Entscheidung über die Vergabe von Turnieren obliegt der LK Saar.Als Veranstaltungen gelten auch Breitensportveranstaltungen gemäß WBO und Sonderprüfungen zur Abnahme von Reitabzeichen und/oder Reitpässen. Vereinsinterne Veranstaltungen bzw Reitertage mit Vereinsmitgliedern sowie 3 Nachbarvereine oder 20 Reiter auf persönliche Einladung bedürfen keiner Anmeldung.
  1. Terminänderungen nach der Veröffentlichung der offiziellen Terminliste sind nur mit Zustimmung der LK Saar sowie evtl. betroffener Vereine möglich und gebührenpflichtig
  2. Die Genehmigung zu einer Veranstaltung kann nur erteilt werden, wenn der Veranstalter allen Verpflichtungen gegenüber der LK Saar und dem Pferdesportverband Saar nachgekommen ist.
  3. Absagen ohne ausreichende Begründung werden mit Ordnungsmaßnahmen belegt. Als Begründung werden Krankheit im Stall oder witterungsbedingte Unbereitbarkeit der Reitplätze anerkannt.

§ 3 Stammmitgliedschaftswechsel (§ 18 LPO)

  1. Ein Wechsel der Stammmitgliedschaft zum Jahresende ist ohne weiteres möglich. Die Jahresturnierlizenz wird ohne Nachprüfung für den neuen Verein ausgestellt.
  2. Für die Teilnahme an Vereins-/Mannschaftskämpfen, Landes- oder Mannschaftsmeisterschaften gilt bei Wechsel der Stammmitgliedschaft grundsätzlich ein Startverbot von drei Monaten ab Gültigkeit der neuen Stammmitgliedschaft.
  3. Stammmitgliedschaft Voltigierer: Ein Voltigierer kann als Gruppenvoltigierer für einen Verein und als Einzelvoltigierer für einen anderen Verein starten. Doppelvoltigierer können Stammmitglieder verschiedener Vereine sein.

§ 4 Ausschreibung, Teilnahmebeschränkung (§§ 23, 65, 66, 202 LPO)

  1. Reiter der Leistungsklasse 1 aus Rheinland-Pfalz, Luxemburg und dem Saarland sind in Prüfungen, die für Reiter der Leistungsklasse 2 ausgeschrieben sind, ausgenommen Prüfungen der Klasse A, startberechtigt. In Klasse L jedoch nur mit Pferden, die bis zum Nennungsschluss noch nicht in Prüfungen der Klasse L und/oder höher platziert waren. Reiter der Leistungsklasse 2 sind in Prüfungen der Klasse A mit bis zum Nennungsschluss unplatzierten Pferden und in Prüfungen der Klasse L und M* mit bis zum Nennungsschluss in Klasse L sieglosen und in höheren Klassen unplatzierten Pferden zugelassen, sofern die Startberechtigung für LK 3 ohne weitere Handicaps gegeben ist.
  2. Bei Dressurpferde-, Springpferde- und Geländepferdeprüfungen der Klasse A sowie bei Stilgeländeritten der Klasse E kann der Veranstalter in Verbindung mit dem amtierenden Richter neben der Besichtigung zu Fuß die Besichtigung des Parcours mit dem in dieser Prüfung startenden Pferd im Schritt zulassen. Hierfür können die Pferde geführt oder geritten werden.
  3. Sofern die Ausschreibung den Teilnehmerkreis für Prüfungen ab M** in Dressur/Springen auf das Saarland begrenzt, sind Reiter mit Stammmitgliedschaft aus Rheinland-Pfalz und Luxemburg ebenfalls startberechtigt. (Ausnahme bei Saarlandmeisterschaften und Mannschaftsmeisterschaften)
  4. Sofern eine reduzierte Geldpreisauszahlung gemäß § 25 erfolgen soll, so ist ein entsprechender Hinweis für die Teilnehmer in der Ausschreibung unmissverständlich (möglichst bei jeder betroffenen Prüfung) aufzunehmen.

§ 5 Genehmigung und Gültigkeit der Ausschreibung (§ 30 LPO)

  1. Ausschreibungen für PLS sind spätestens 12 Wochen vor dem Turniertermin der LK Saar per VERA zuzuleiten. Ausschreibungen für WBO Veranstaltungen sind 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin der LK Saar per VERA oder Email zuzuleiten.
  2. Mit der Einreichung der Ausschreibung erklärt der Veranstalter seine verbindliche Teilnahme an dem FN-Nennungssystem online. Er ermächtigt die FN insoweit zur Entgegennahme der Nennungen und zur Einziehung der Einsätze und Nenngelder sowie sonstiger Teilnahmegebühren im Namen und auf Rechnung des Veranstalters.
  3. Ausschreibungen haben erst Gültigkeit nach deren Genehmigung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Versendung oder Bekanntgabe von Ausschreibungen durch den Veranstalter darf erst nach Genehmigung erfolgen. Gültig ist jeweils die in dem Onlineportal -NEON veröffentlichte Ausschreibung sowie die dort bekanntgemachten Änderungen.
  4. Mit der Ausschreibung ist der Veranstalter verpflichteten die Angaben gemäß § 23 LPO, insbesondere auch die Angabe zu Anwesenheit, Abwesenheit oder Rufbereitschaft eines Tierarztes oder Hufschmieds bekannt zu geben.
  5. Für jeden Startplatz ist eine LK-Abgabe in Höhe von 1,00 Euro zu entrichten.
  6. Die generelle Aufhebung von Handicaps für Vereinsmitglieder ist nicht gestattet.
  7. Dem Veranstalter wird empfohlen, in seiner Ausschreibung aufzunehmen: „Die Haftung des Veranstalters, seiner Organe und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftung besteht jedoch soweit für den Schaden Versicherungsschutz über die Sportversicherung beim Landessportverband für das Saarland besteht. Die Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden oder für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), bleibt unberührt.“
  8. Der Veranstalter einer PLS mit S*** ist verpflichtet, einen zu springenden offenen Wassergraben bereitzuhalten. Der Einsatz obliegt dem Parcourschef.

§ 6 Rücklastschriften (§ 26 LPO)

Bei Nichtzahlung von Nenn-, Start-, oder Stallgeld sowie sonstiger Einsätze gelten folgende Regelungen:

  1. Bei erstmaliger Rücklastschrift Nennung-Online in einem Kalenderjahr erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Gebühren zuzüglich einer Mahnpauschale von 25.-€.
  2. Sofern ein Teilnehmer daraufhin oder zum zweiten Mal die Gebühr nicht zahlt, wird eine Geldbuße in Höhe von 75,-€ fällig, mit der Aufforderungen die Außenstände zu bezahlen.
  3. Bei dreimaliger Neon Rücklastschrift innerhalb eines Kalenderjahres oder Nichtzahlung der Geldbuße gemäß Ziffer 2 ergeht eine Ordnungsmaßnahme in Form eines zeitlichen Ausschlusses von der Teilnahme an sämtlichen BV/PLS (Sperre) von nicht unter einem Monat und es wird zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von 250,-€ fällig.

§ 7 Zeiteinteilung (§§ 23, 43, 44 LPO)

  1. Während einer PLS dürfen die Prüfungen nicht vor 08:00 Uhr beginnen. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der LK Saar zulässig.
  2. Der Veranstalter kann von der endgültigen Zeiteinteilung (§ 43.1 LPO)  abweichen, wenn die Erklärung der Startbereitschaft aller Prüfungen für den betroffenen Tag spätestens 19 Uhr am Vortag erfolgen muss und die geänderte Zeiteinteilung für den Folgetag bis spätestens 20 Uhr des Vortages den Teilnehmer zugeschickt oder über eine den Teilnehmern bekannte Online Plattform eingesehen werden kann. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass zu große Lücken im Ablauf der Veranstaltung wegen geringer Startbereitschaft entstehen

§ 8 Richter, Parcourschefs, Assistenten und Tierarzt (§§ 40, 41, 56 LPO)

  1. Bei allen PLS ist wenigstens 1 qualifizierter Richter aus dem Saarland einzusetzen, der  die Aufgaben des LK-Beauftragten übernimmt.
  2. Für jede PLS sind genügend Richter zu bestellen. Ausreichend ist die Zahl nur, wenn dem einzelnen Richter nach dem Zeitplan genügend einsatzfreie Erholungszeit zur Verfügung steht und die Einteilung die Durchführung der Aufgaben gemäß LPO (u.a. Pferdekontrollen, Pferdepasskontrollen oder Medikationskontrollen) ermöglicht. Die geplante Einsatzzeit der Richter gemäß Zeitplan darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten.
  3. Im Bereich Basis- und Aufbauprüfungen müssen grundsätzlich 2 Richter mit der entsprechenden Qualifikation eingesetzt werden.
  4. Bei PLS mit Springprüfungen der Klasse S muss dem Parcourschef ein Parcourschef-Assistenten (mindestens Qualifikation SL/GL) an den Tagen zur Verfügung stehen, an denen die S Springen stattfinden allen sonstigen LP ist die Anwesenheit oder eine Rufbereitschaft eines Hufschmieds nicht notwendig, wenn dies bereits mit der Ausschreibung entsprechend bekannt gegeben wird.
  5. Der Einsatz von Tierarzt, ärztlichem Dienst und sonstigen Hilfskräften regelt sich nach § 40 LPO.
  6. Bei Voltigierturnieren von regionaler Bedeutung genügen im Gruppen- und Einzelvoltigieren der Klasse M/S bei getrenntem Richtverfahren zwei Richter.

§ 9 Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz (§ 52)

Als Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz für Prüfungen bis Klasse M* können zusammen mit mindestens einem gesamtverantwortlichen Richter entsprechend für diesen Aufgabenbereich geschulte/qualifizierte Personen, die in der Liste der LK Saar als „Richter Vorbereitungsplatz bzw. „Steward“ geführt werden, eingesetzt werden.

§ 10 Verfassungsprüfung, Medikations- und Pferdekontrollen (§ 67 LPO)

  1. Der Veranstalter sowie der Besitzer und Reiter eines Pferdes hat Maßnahmen der Medikationskontrolle, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen zu dulden. Die mit den Maßnahmen beauftragten Personen sind zu unterstützen.
  1. Bei jeder PLS sind grundsätzlich bei zwei Pferden pro Prüfung Pferdekontrollen durchzuführen. Es ist auch zulässig, dass die Gesamtzahl der Pferdekontrollen in einer oder mehreren Prüfungen erfolgen.
  1. Bei fehlender Eintragung eines ordnungsgemäßen Impfschutzes oder bei Nichtvorlage des Equidenpasses vor dem Start besteht keine Startberechtigung. Zusätzlich stellt dies einen gebührenpflichtigen Verstoß gemäß Anlage 2 dar.
  1. Impfempfehlung für reine WBO Veranstaltungen: Im Rahmen der Gesunderhaltung der Pferde empfehlen wir den Veranstaltern von reinen WBO Veranstaltungen in der Ausschreibung eine Impfpflicht gemäß der LPO von den Teilnehmern zu verlangen.

§ 11 Dressurprüfungen (§ 400 ff. LPO)

Bei Dressurvierecken, die nicht umritten werden können, dürfen die Aufgaben nicht mit dem Einreiten von außen begonnen werden. 

§ 12 Abzeichen Reiten, Westernreiten, Fahren, Longieren, Voltigieren

Die Vereine haben mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Sonderprüfung den genauen Termin und die Richter der LK Saar schriftlich mitzuteilen. Der Sonderprüfung ist ein Lehrgang vorzuschalten mit einem Trainer in Besitz einer gültigen DOSB Lizenz. Der jeweilige Lehrgangsleiter kann bei der Sonderprüfung nicht als Richter eingesetzt werden. Die Richter müssen von der LK Saar ermächtigte Richter sein.

§ 13 Voltigieren

  1.  Grundlagen für den Breitensportbereich ist die WBO 2024 und sinngemäß die LPO 2024.

  2.  Longenführer von Breitensportgruppen müssen im Besitz des LA 5 V sein. Vor 2020 erworbene LA 5 behalten ihre Gültigkeit. Eine Kopie der Urkunde muss bei Nennung für Basisgruppen automatisch beigefügt sein.
  3. Mindestalter der Teilnehmer von Basisgruppen beträgt 6 Jahre. Für ausgeschriebene Sonderwettbewerbe (Mini) gilt das Mindestalter nicht.
  4. Basisprüfungen WBO Schritt / Schritt ohne Punkte Voltigierer ohne Altersbeschränkung, die in der laufenden Saison noch an keinem Wettbewerb mit Punkten teilgenommen haben.Basisprüfungen WBO Schritt / Schritt mit PunktenVoltigierer die im laufenden Kalenderjahr mindestens 6 Jahre werden bzw. höchstens 16 Jahre alt werden.Basisprüfungen WBO Galopp / SchrittVoltigierer die im laufenden Kalenderjahr mindestens 6 Jahre werden bzw. höchstens 14 Jahre alt werden, Pflicht kann nach Leistungsklasse E oder A ausgeschrieben werden.  An einer PLS können auch zwei Wettbewerbe jeweils in E und in A ausgeschrieben werden.Pflichtzeit in allen Basisprüfungen Pflicht 1 Minute / Voltigierer, Kür max. 3,5 Minuten.Gesamtzeit maximal 15 MinutenTeilnehmerzahl: 4 bis 10 Voltigierer
  5. Pro Turnier ist ein Start je Basisgruppe nur alternativ in bepunkteten oder unbepunkteten Prüfungen möglich.

  6. Teilnehmende Gruppen an Basisprüfungen sind am gleichen Turnier in Zusatzprüfungen (z.B. Pflichtprüfungen) startberechtigt, jedoch nicht in Prüfungen LPO A – S

  7. Startmöglichkeiten §49 LPODer Einsatz der Voltigierpferde erfolgt grundsätzlich gem. § 66.5 LPO. Auszug aus der LPO §66.5: Bei V-PLS ist die Teilnahme pro PLS wie folgt beschränkt: In LP aller Klassen: – mit einer Gruppe und einem Doppelpaar – mit einer Gruppe und bis zu zwei Einzelvoltigierern – mit bis zu zwei Doppelpaaren und zwei Einzelvoltigierern – mit einem Doppelpaar und bis zu drei Einzelvoltigierern – mit bis zu vier Einzelvoltigierern.Das Pferd darf pro Tag höchstens viermal einlaufen. Der Einsatz in Wettbewerben gemäß WBO oder bei kombinierten LPO/WBO-Turnieren erfolgt nach folgendem Schema. Dabei gilt grundlegend die Startregelung der LPO pro PLS (s.o.). Pro Tag dürfen maximal 2 Punkte pro Pferd erreicht werden und jedes Pferd darf maximal viermal pro Tag einlaufen. o LPO-Gruppen 1,5 Punkte o Galopp-Schritt-Gruppen A/E, Pflicht WB, Voltigierpferdewettbewerb 1,0 Punkt o Schritt-Gruppen 0,5 Punkte o Einzelvoltigieren (Galopp) ¼ Punkt (max. 4 Voltigierer pro Einlauf) o Einzelvoltigieren (Schritt) ⅛ Punkte o Doppelvoltigieren (Galopp) 0,5 Punkte (max. 2 Paare pro Einlauf) o Doppelvoltigieren (Schritt) ¼ Punkt Grundsätzlich gilt: unabhängig von der Leistungsklasse/Einsatzgangart darf ein Pferd pro Tag max. 4x einlaufen. 4 Starts pro Tag sind somit als Obergrenze zu verstehen. Erklärung: Mit dem neuen Punktesystem sollen wieder mehr Startmöglichkeiten für Voltigierpferde geschaffen werden – insbesondere bei Pferden, die in LPO- und WBO-Prüfungen eingesetzt werden. Bitte haltet euch an folgende Vorgehensweise beim Nennen: Þ zunächst prüft ihr, ob die geplanten LPO-Starts nach den Vorgaben der LPO im Rahmen einer PLS erlaubt sind. Þ Dann schaut ihr in der vorläufigen Zeiteinteilung in der Ausschreibung der Veranstaltung für welche Tage sich weitere Startmöglichkeiten ergeben. Dann können zusätzliche Wettbewerbe (nach WBO) nach dem obenstehenden Punkteschema genannt werden (bis max. 2 Punkte pro Tag). Þ Nach Erhalt der endgültigen Zeiteinteilung überprüft ihr als Nenner ob auch das Höchstmaß an vier Einläufen nicht überschritten wird (z.B. durch zeitliche Trennung von Pflicht, Kür, Technikprogramm im Einzelvoltigieren). Grundsätzlich gilt: die Verantwortung für die Richtigkeit der Nennung inklusive der Einhaltung der Vorgaben aus LPO und besonderen Bestimmungen trägt der Nenner. Auch kurzfristige Pferdewechsel vor Ort und Starts außer Konkurrenz müssen immer den Vorgaben zur Pferdestartregelung entsprechen. Bitte beschäftigt euch im Vorfeld einer Nennung mit den LPO-Vorgaben in Kombination mit der neuen Punkteregelung und prüft vor jedem Turnier ob eure geplanten Pferdeeinsätze regelkonform sind.
  8. Buddyhorse ist erlaubt. Buddyhorse muss ein an der PLS genanntes Pferd sein, welches mit Trense ausgerüstet sein muss. Es muss so am Wettkampfzirkelrand stehen, das weder vorbereitende Voltigierer und / oder Pferde behindert oder gefährdet werden.
  9. Das Führen der teilnehmenden Pferde ist generell erlaubt und die Zeiten müssen in der Ausschreibung gesondert aufgeführt werden. Ausrüstung: Trense mit Zügel
  10. Vorbereitungscountdown der Pferde nach der Grußaufstellung. Beginnend mit dem Hinauslongieren des Pferdes hat der Longenführer die Möglichkeit sein Pferd in allen Gangarten beliebig 90 Sekunden zu arbeiten. Nach Ende der Zeit wird die Prüfung angeklingelt und der erste Voltigierer beginnt. WICHTIG: in den 90 Sekunden ist Mindestens eine ganze Trabrunde zu zeigen, um den Richtern eine Überprüfung der Lahmheitsfreiheit des Pferdes zu ermöglichen.

§ 14 Verstöße, Arten der Ordnungsmaßnahmen (§§ 920/921 LPO)

Die LK Saar kann für Verstöße Ordnungsmaßnahmen festsetzen. Als Ordnungswidrigkeit zählt auch die nicht rechtzeitige Bezahlung von Gebühren und nicht bezahlter Geldbuße nach erfolgter Mahnung. Bei besonders gravierenden Verstößen und Missachtung der Ordnungsmaßnahmen können zusätzliche zeitliche Ausschlüsse, Verweisungen und Sperren durch die LK Saar ausgesprochen werden. Es gelten die in Anlage 2 genannten Gebühren.

§ 15 Gebührenordnung

  1. Die LK Saar ist berechtigt, für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen, für die Eintragungen und sonstige Dienstleistungen Gebühren zu erheben.
  1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung

§ 16 Veröffentlichungen

Als offizielles Mitteilungsblatt der LK Saar gilt, soweit vorgeschrieben, der Kalender der FN, ansonsten die Homepage des Pferdesportverbandes (www.pferdesportverband-saar.de) oder das Pferdesport Journal.

§ 17 Inkrafttreten

Die Besonderen Bestimmungen der LK Saar treten ab dem 1. Januar 2026 in Kraft.

 

Anlage 1: Ehrenliste

Anlage 2: Ordnungsmaßnahmenkatalog der LK Saar

Anlage 3: Gebührenordnung

Anlage 1 Ehrenliste 

Präambel

Die Landeskommission Saar (LK Saar) erstellt als äußeres Zeichen der Würdigung für verdiente Richter und Parcourschefs eine Ehrenliste. 

§1   In die Ehrenliste können nur Personen aufgenommen werden, die in den Listen der LK Saar nach § 41 Ziffer 2 und/oder § 54 Ziffer 1 der LPO geführt werden. 

§2  Die Aufnahme in die Ehrenliste erfolgt nur auf eigenen Antrag der jeweiligen Personen nach § 1. 

§3  Es werden nur Richter und Parcourschefs berücksichtigt, die entweder 25 Jahre als Richter und/oder Parcourschef tätig waren oder das 65. Lebensjahr vollendet haben. 

§4 Die in der Ehrenliste geführten Personen verlieren nicht ihren Richter- oder Parcourschefstatus. Sie sind von Verpflichtungen über den Einsatz von Richtern oder Parcourschefs entsprechend der Besonderen Bestimmungen der LK Saar befreit und können nach eigenem Ermessen über ihren Einsatz entscheiden. 

§5 Die Aufnahme in die Ehrenliste, die jeweils nur zu einem Jahresanfang von der LK Saar ausgesprochen werden kann und dann fortbesteht, wird in dem offiziellen Mitteilungsblatt der LK Saar bekannt gegeben. 

Anlage 2 Ordnungsmaßnahmenkatalog der LK Saar 

Nachstehende Bußgelder stellen Regelsätze dar, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Übrigen gelten die §§ 920 ff LPO. 1.

1. Nicht ausreichend begründete Absage eines Turniers vor Nennungsschluss: 150,00 €
2. Nicht ausreichend begründete Absage eines Turniers nach Nennungsschluss 300,00 €
3. Nicht rechtzeitige Vorlage der Ausschreibung, pro Woche Verspätung:   15,00 €
4. Bekanntmachung der Ausschreibung im nicht genehmigten Wortlaut:   25,00 €
5. Veranstalter einer nicht genehmigten Veranstaltung: 250,00 €
6. Nicht rechtzeitig mit der Ausschreibung gemeldete Richter/Parcourschefs: 100,00 €
7. Beginn der PS/PLS ohne Genehmigung vor 08:00 Uhr pro Tag 100,00 €
8. Nicht rechtzeitige Vorlage der Ergebnisse – pro Woche Verspätung:   15,00 €
9. Verweigerte Unterstützung der Personen zur Durchführung der Maßnahmen von Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen 150,00 €
10. Nicht rechtzeitige Abmeldung von, in der Starterliste eingetragenen, aber anschließend nicht startenden Teilnehmern   10,00 €
11. Zweimalige Nichtzahlung von Nenngebühren NEON Rücklastschrift   75,00 €
12. Dreimalige Nichtzahlung von Nenngebühren NEON Rücklastschrift + Sperre  250,00€
12. Nicht rechtzeitige Vorlage des Equidenpasses gem. § 8 Absatz 3   50,00 €

Anlage 3 Gebührenordnung der Landeskommission Saar für 2026

Genehmigungsgebühren

  • 1. Pferdeschauen/Pferdeleistungsschauen  
    a. bei ausschließlicher Vergabe von Ehrenpreisen oder Geldpreissummen bis 250,00 € 30,00 €
    b. bei einer Geldpreissumme von 251,– € bis 1.000,– € 110,00 €
    c. bei einer Geldpreissumme von 1.001,– € bis 2.500,– € 150,00 €
    d. bei einer Geldpreissumme von  2.501,– € bis 5.000,– € 200,00 €
    e. bei einer Geldpreissumme von  5.001,– € bis 10.000,–€ 250,00 €
    f. bei einer Geldpreissumme von  10.001,–€ bis 20.000,–€ 300,00 €
    g. bei einer Geldpreissumme von  über 20.000,–€ 350,00 €
    e. bei Eintag-Kurz-Turnieren (Late Entry) 150,00 €
    2. Distanzritte/-fahrten 15,00 €
    3. Turniernachmeldung oder Termin Änderung 50,00 €
    4. Vierkämpfe und Voltigierwettbewerbe gebührenfrei
    5. Genehmigung einer WBO-Veranstaltung ohne NeOn 30,00 €
    6. Genehmigung einer WBO-Veranstaltung mit NeOn 110,00 €
    7. Änderungen einer genehmigten Ausschreibung 25.00 €
    8. Zusatzgebühr bei Nichtnutzung des Vera Programms für die Einreichung der Ausschreibung 50,00 €
  • Entschädigungen Turnierfachkräfte
Allgemeine Entschädigung
Reisekosten Bahnfahrt 1. Klasse oder PKW Nutzung pro km     0,35 €
Übernachtung mit Frühstück  nach Beleg
Verpflegungsgeld (Barauszahlung)   20,00 €
Richter
Tagegeld    110,00 €
Bei mehr als 8 Stunden   130,00 €
Ab der 11. Stunde – pro Stunde     20,00 €
Parcourschef
Tagegeld PLS LPO   150,00 €
Tagegeld WBO     90,00 €
Bei mehr als 8 Stunden PLS LPO   170,00 €
Richter Vorbereitungsplatz (Steward)
Tagegeld     80,00 €
Bei mehr als 8 Stunden     100,00 €
Richter Breitensport
Tagegeld     80,00 €
Bei mehr als 8 Stunden     100,00 €
Prüfer Breitensport
Tagegeld   70,00 €
Bei mehr als 8 Stunden   90,00 €
Gutachter
Tätigkeit als Gutachter   75,00 €
  • Messen von Ponys
1. Messen eines Ponys mit Ausstellung einer Messbescheinigung    40,00 €
2. Messen weiterer Ponys am gleichen Standort, einschl. Messbescheinigungen    30,00 €
4. Anfahrt pro km      0,35 €
  • DOSB-Lizenz / Trainerlizenzen
Erstausstellung    15,00 €
Zweitschrift    15,00 €
Fortschreibung    15,00 €
  • Gebühren für Reitabzeichen

(für Behinderte ab 50% Gd B kostenfrei)

FN Sportabzeichen    10,00 €
Pferdeführerschein Umgang    10,00 €
Reitabzeichen 1 – 4    20,00 €
Reitabzeichen 5    15,00 €
Reitabzeichen 6 – 10    10,00 €
Fahrabzeichen 10 und 7    10,00 €
Fahrabzeichen 5    15,00 €
Fahrabzeichen 1 – 4    20,00 €
Longierabzeichen 5,4,2    20,00 €
Voltigierabzeichen 1 – 10    15,00 €
Pferdeführerschein Reiten    15,00 €
Abzeichen Wanderreiten /Wanderfahren/ Jagdreiten/Distanzreiten/Distanzfahren    15,00 €
Ausstellung von Urkundenduplikaten    25,00 €
Erteilung von Dispensen    25,00 €
Genehmigungsgebühr bei nicht Anwendung des ARIS Programms    50,00€
  • Mahnungen
Mahngebühren    5,00 €
Bearbeitungsgebühr bei erstmaliger Rücklastschrift Nennung Online.  25,00 €