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Aufgaben der LK

Aufgaben der LK 2018-10-22T00:37:04+01:00

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Schutz vor Gewalt im saarländischen Sport

Das Wohl und die Gesundheit des Pferdes stehen bei uns an erster Stelle. Jeder, der ein Pferd hält oder nutzt, hat sich dabei immer zuerst am Wohle und an der Gesundheit des Pferdes zu orientieren. Die Richtlinien zur Haltung, Fütterung, Gesundheit und Zucht formulieren die grundlegenden Anforderungen an die Gesunderhaltung, Pflege und Ernährung von Pferden.

Die in den Richtlinien zur Grundausbildung von Reiter und Pferd beschriebenen Lektionen und Übungen sowie die Anforderungen an ihre Ausführung sind aus dem Wissen um anatomische und biomechanische Zusammenhänge entwickelt worden. Sie sind kein Selbstzweck, sondern Teil eines systematischen Trainingssystems mit dem Ziel einer gesunden körperlichen und mentalen Entwicklung des Pferdes. Eine gute Ausbildung gemäß der Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) ist vor diesem Hintergrund gelebter (und gerittener) Tierschutz.

Unsere Richter und Ausbilder stellen sicher, dass auf Turnieren, aber auch in den Vereinen und Pferdebetrieben die Bedürfnisse der Pferde beachtet und eingehalten werden. Sollte dies im Einzelfall einmal nicht so sein, kümmern wir uns um eine pferdegerechte Lösung – zusammen mit allen Beteiligten.

Gesetzesauszüge zum Tierschutz
Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel in die Verfassung der Bundesrepublik aufgenommen (Grundgesetz, Art. 20a). Damit ist eine verfassungsrechtliche und gesellschaftliche Wertentscheidung getroffen, die jeder Tierhalter und Pferdesportler berücksichtigen muss.

Pferde sind landwirtschaftliche Nutztiere und dienen seit ihrer Domestikation vor ca. 6000 Jahren dem Menschen als Arbeits-, Zug- und Reittier.

Der Mensch darf Pferde zu seinen Zwecken nutzen, wenn er die Anforderungen des Tierschutzgesetzes beachtet. Die entsprechenden Paragraphen sind:

§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit desTieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 3
Es ist verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) steht beratend allen Pferdefreunden zur Verfügung, wenn es um die Anwendung der guten fachlichen Praxis in Pferdehaltung und Pferdesport geht. Zuwiderhandlungen gegen oben genannte Paragraphen des Tierschutzgesetzes werden von Gerichten und Behörden nach geltendem Recht bestraft.

Welche Anforderungen sich aus der Verantwortung für den Pferdebesitzer, Pferdehalter und Reiter ergeben, ist im Einzelnen näher beschrieben in den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ und in den „Leitlinien zum Tierschutz im Pferdesport“, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgibt. Weitere kostenlose Broschüren der FN rund um das Thema Tierschutz sind die Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes, die Grundregeln des Verhaltens im Pferdesport und die Broschüre Fairer Sport mit Informationen zu den Anti-Doping und Medikamentenkontrollregeln (ADMR) sowie folgende im FNverlag erschienene Bücher Orientierungshilfen Reitanlagen- und Stallbau, die Richtlinien zur Haltung, Fütterung, Gesundheit und Zucht (Band 4) und die Richtlinien zur Grundausbildung von Reiter und Pferd (Band 1).

Leitlinie zur Beurteilung
Leitlinie zum Tierschutz
Merkblatt der Druse Erkrankung

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